Baubegleitung
bei Bauphase, Abnahme und Gewährleistung

Stichprobenartige Baubegleitung in der Bauphase

Während der Bauzeit stehen Sachverständige der Bauherrschaft unabhängig beratend zur Seite. Vor Baubeginn werden die vertraglichen Grund­lagen in bau­technischer Hinsicht gesichtet, um das vereinbarte Leistungs-Soll festzustellen und vor Baubeginn ggf. auf Unklarheiten hinzuweisen. Welche Qualitäts­standards sind z. B. der Baubeschreibung des Bauträgers zu entnehmen? Stimmen diese mit den Vorstellungen und Wünschen der Bauherrschaft überein?

Im Rahmen von stich­proben­artigen Begehungen während der Bau­maßnahmen werden die unterschiedlichen Gewerke beginnend beim Aushub der Baugrube bis hin zur Fertig­stellung des Gebäudes in ihrer Ausführung visuell betrachtet, Baumängel benannt und dokumentiert. Der Umfang der Baubegleitung kann dabei individuell gemäß den Wünschen der Bauherrschaft abgestimmt werden. Es können sowohl einzelne Gewerke des Roh- und Innen­ausbaus als auch eine umfassende Begleitung bis zur Abnahme vereinbart werden.

Dipl.-Ing. Kerstin Timm

Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Ing. Kerstin Timm

post@sachverstaendige-timm.de

02102-7398281

Begleitung der Abnahme

Die Bauabnahme ist die Erklärung seitens des Auftrag­gebers, dass die Bauleistung nach Fertig­stellung vertrags­gemäß anerkannt wird. Nach der Abnahme ist die Bauleistung laut Bauvertrag erbracht und das Bauvorhaben ist beendet.

Die Bauherrschaft als Auftrag­geber wird üblicherweise vom Auftrag­nehmer zur Abnahme aufgefordert, wenn die Werkleistung im Wesentlichen fertiggestellt ist.

Nach Sichtung des vereinbarten Leistungs­solls anhand von Bau- und Leistungs­beschreibung, Sonder­vereinbarungen und ggf. weiteren vertraglichen Verein­barungen über­prüfen Sachverständige als Begleitung der Bauherrschaft bei der Abnahme visuell die ausgeführte Bauleistung hinsichtlich Baumängeln.

Mit der Abnahme treten verschiedene Rechts­folgen ein und die Gewähr­leistungs­frist beginnt. Die Schlussrechnung kann gestellt werden und das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse geht auf die Bauherrschaft über. Die Beweis­last kehrt sich um, das heißt, die Bauherrschaft muss von nun an beweisen, dass „neue“ Mängel an der Bauleistung vom Bau­unternehmer verursacht wurden.

Begehung vor Ablauf der Gewähr­leistungs­frist

Während der Gewähr­leistungs­frist, nach erfolgter Abnahme, können bei der Nutzung eines Gebäudes Mängel auftreten, die in Folge zu einem Bauschaden führen können. Vor Ablauf der Gewähr­leistungs­frist sollte daher das Bauobjekt hinsichtlich Baumängeln bzw. bereits eingetretenen Bauschäden überprüft werden. Bei üblichen vertraglichen Verein­barungen zwischen Bauherrschaft und ausführenden Unternehmen muss das Unternehmen für Fehler in der Ausführung die Gewähr­leistung während der vereinbarten Gewähr­leistungs­frist übernehmen.

Sachverständige begleiten die Bauherrschaft im Rahmen einer „Begehung vor Ablauf der Gewähr­leistung", um das Gebäude auf das Vorhanden­sein entsprechender Mängel visuell zu prüfen und zu dokumentieren, damit ggf. Ansprüche innerhalb der Gewähr­leistungs­frist gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden können.

Beispiele für die Baubegleitung

Weitere Leistungen

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