Baubegleitung
bei Bauphase, Abnahme und Gewährleistung
Stichprobenartige Baubegleitung in der Bauphase
Während der Bauzeit stehen Sachverständige der Bauherrschaft unabhängig beratend zur Seite. Vor Baubeginn werden die vertraglichen Grundlagen in bautechnischer Hinsicht gesichtet, um das vereinbarte Leistungs-Soll festzustellen und vor Baubeginn ggf. auf Unklarheiten hinzuweisen. Welche Qualitätsstandards sind z. B. der Baubeschreibung des Bauträgers zu entnehmen? Stimmen diese mit den Vorstellungen und Wünschen der Bauherrschaft überein?
Im Rahmen von stichprobenartigen Begehungen während der Baumaßnahmen werden die unterschiedlichen Gewerke beginnend beim Aushub der Baugrube bis hin zur Fertigstellung des Gebäudes in ihrer Ausführung visuell betrachtet, Baumängel benannt und dokumentiert. Der Umfang der Baubegleitung kann dabei individuell gemäß den Wünschen der Bauherrschaft abgestimmt werden. Es können sowohl einzelne Gewerke des Roh- und Innenausbaus als auch eine umfassende Begleitung bis zur Abnahme vereinbart werden.

Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Ing. Kerstin Timm
Begleitung der Abnahme
Die Bauabnahme ist die Erklärung seitens des Auftraggebers, dass die Bauleistung nach Fertigstellung vertragsgemäß anerkannt wird. Nach der Abnahme ist die Bauleistung laut Bauvertrag erbracht und das Bauvorhaben ist beendet.
Die Bauherrschaft als Auftraggeber wird üblicherweise vom Auftragnehmer zur Abnahme aufgefordert, wenn die Werkleistung im Wesentlichen fertiggestellt ist.
Nach Sichtung des vereinbarten Leistungssolls anhand von Bau- und Leistungsbeschreibung, Sondervereinbarungen und ggf. weiteren vertraglichen Vereinbarungen überprüfen Sachverständige als Begleitung der Bauherrschaft bei der Abnahme visuell die ausgeführte Bauleistung hinsichtlich Baumängeln.
Mit der Abnahme treten verschiedene Rechtsfolgen ein und die Gewährleistungsfrist beginnt. Die Schlussrechnung kann gestellt werden und das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse geht auf die Bauherrschaft über. Die Beweislast kehrt sich um, das heißt, die Bauherrschaft muss von nun an beweisen, dass „neue“ Mängel an der Bauleistung vom Bauunternehmer verursacht wurden.
Begehung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Während der Gewährleistungsfrist, nach erfolgter Abnahme, können bei der Nutzung eines Gebäudes Mängel auftreten, die in Folge zu einem Bauschaden führen können. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollte daher das Bauobjekt hinsichtlich Baumängeln bzw. bereits eingetretenen Bauschäden überprüft werden. Bei üblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft und ausführenden Unternehmen muss das Unternehmen für Fehler in der Ausführung die Gewährleistung während der vereinbarten Gewährleistungsfrist übernehmen.
Sachverständige begleiten die Bauherrschaft im Rahmen einer „Begehung vor Ablauf der Gewährleistung", um das Gebäude auf das Vorhandensein entsprechender Mängel visuell zu prüfen und zu dokumentieren, damit ggf. Ansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden können.
Beispiele für die Baubegleitung



